Nr. 51/2025
Mitteilung über die im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erworbenen Aktien

Der Vorstand der Apator S.A. („Emittent“) teilt mit, dass der Emittent im Rahmen der durch den Beschluss Nr. 36/VI/2025 der ordentlichen Hauptversammlung der Apator S.A. vom 25. Juni 2025 erteilten Ermächtigung in den Tagen vom 8. bis 17. Oktober 2025 während der Börsensitzungen auf dem Hauptmarkt der GPW folgende Aktien erworben hat:

  • am 8. Oktober 2025 3.142 eigene Aktien mit einem Nennwert von jeweils 0,10 PLN zu einem durchschnittlichen Stückpreis von 21,98 PLN pro Aktie, in Transaktionen, die insgesamt 0,00962 % des Grundkapitals und 0,0058 % der Stimmen in der Hauptversammlung ausmachen,
  • am 9. Oktober 2025 2.358 eigene Aktien mit einem Nennwert von jeweils 0,10 PLN zu einem durchschnittlichen Stückpreis von 21,91 PLN pro Aktie, in Transaktionen, die insgesamt 0,00722 % des Grundkapitals und 0,0043 % der Stimmen in der Hauptversammlung ausmachen,
  • am 13. Oktober 2025 1.966 eigene Aktien mit einem Nennwert von jeweils 0,10 PLN zu einem durchschnittlichen Stückpreis von 22,00 PLN pro Aktie, in Transaktionen, die insgesamt 0,00602 % des Grundkapitals und 0,0036 % der Stimmen in der Hauptversammlung ausmachen,
  • am 14. Oktober 2025 3.000 eigene Aktien mit einem Nennwert von jeweils 0,10 PLN zu einem durchschnittlichen Stückpreis von 21,95 PLN pro Aktie, in Transaktionen, die insgesamt 0,00919 % des Grundkapitals und 0,0055 % der Stimmen in der Hauptversammlung ausmachen,
  • am 15. Oktober 2025 2.993 eigene Aktien mit einem Nennwert von jeweils 0,10 PLN zu einem durchschnittlichen Stückpreis von 21,84 PLN pro Aktie, in Transaktionen, die insgesamt 0,00917 % des Grundkapitals und 0,0055 % der Stimmen in der Hauptversammlung ausmachen,
  • am 16. Oktober 2025 1.473 eigene Aktien mit einem Nennwert von jeweils 0,10 PLN zu einem durchschnittlichen Stückpreis von 22,00 PLN pro Aktie, in Transaktionen, die insgesamt 0,00451 % des Grundkapitals und 0,0027 % der Stimmen in der Hauptversammlung ausmachen,
  • am 17. Oktober 2025 1.235 eigene Aktien mit einem Nennwert von jeweils 0,10 PLN zu einem durchschnittlichen Stückpreis von 21,97 PLN pro Aktie, wobei diese Transaktionen insgesamt 0,00378 % des Grundkapitals und 0,00226 % der Stimmrechte in der Hauptversammlung ausmachten.
  • Am 10. Oktober 2025 hat der Emittent keine Transaktionen getätigt.

Die Transaktionen wurden über Erste Securities Polska SA abgewickelt.

Durch den Abschluss der oben genannten Transaktionen erwarb der Emittent 16.167 eigene Aktien, die 0,04952 % des Grundkapitals ausmachen und zu 16.167 Stimmen in der Hauptversammlung der Gesellschaft berechtigen, was 0,0296 % der Gesamtzahl der Stimmen entspricht.

Insgesamt hat der Emittent seit Beginn des Rückkaufs 33.423 eigene Aktien erworben, die 0,10238 % des Grundkapitals ausmachen und zu 33.423 Stimmen in der Hauptversammlung der Gesellschaft berechtigen, was 0,06118 % der Gesamtzahl der Stimmen entspricht.

Im Anhang übermittelt der Emittent eine Aufstellung mit detaillierten Angaben zu den Transaktionen zum Erwerb eigener Aktien, die im Zeitraum vom 8. bis 17. Oktober 2025 getätigt wurden.

Detaillierte Rechtsgrundlage:

Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Regulierungsstandards für die Anwendungen bei Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen.

Nr. 50/2025
Entwürfe für Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Apator SA am 29. Oktober 2025

Der Vorstand der Apator S.A. übermittelt im Anhang den Wortlaut der Beschlussentwürfe sowie der Unterlagen, die Gegenstand der Beratungen der außerordentlichen Hauptversammlung sein werden.

Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministers vom 6. Juni 2025 über laufende und periodische Informationen, die von Emittenten von Wertpapieren zu übermitteln sind, sowie über die Bedingungen für die Anerkennung von Informationen als gleichwertig, die nach den Rechtsvorschriften eines Nicht-Mitgliedstaats erforderlich sind

Nr. 49/2025
Bekanntmachung über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Apator SA

Der Vorstand der Apator SA übermittelt im Anhang die Bekanntmachung über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Apator SA für den 29. Oktober 2025, 10:00 Uhr, zusammen mit der Tagesordnung.

Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministers vom 6. Juni 2025 über laufende und periodische Informationen, die von Emittenten von Wertpapieren zu übermitteln sind, sowie über die Bedingungen für die Anerkennung von Informationen als gleichwertig, die nach den Rechtsvorschriften eines Nicht-Mitgliedstaats erforderlich sind.

Nr. 48/2025
Einleitung eines Kartellverfahrens durch die UOKiK

Der Vorstand der Apator S.A. teilt mit, dass die Tochtergesellschaft Apator Metrix S.A. mit Sitz in Tczew („Gesellschaft“) heute den Beschluss vom 25.09.2025 über die Einleitung eines Kartellverfahrens durch den Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Verdacht auf den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Wettbewerb und den Verbraucherschutz („Gesetz“) sowie einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, bestehend aus:

  • einer Marktaufteilung in Bezug auf Balgengaszähler, was einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sowie gegen Art. 101 Abs. 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der EU („Vertrag“) darstellen kann,
  • die Abstimmung der Angebotsbedingungen bei Ausschreibungen für die Lieferung von Balgengaszählern, die von der Polskie Spółka Gazownictwa sp. z o.o. mit Sitz in Tarnów organisiert werden, was einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes darstellen kann.

Das Verfahren betrifft öffentliche Ausschreibungen, die in den Jahren 2014–2021 durchgeführt wurden. Gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes kann der Präsident der UOKiK gegen einen Unternehmer durch Entscheidung eine Geldstrafe in Höhe von höchstens 10 % des im Geschäftsjahr vor dem Jahr der Verhängung der Strafe erzielten Umsatzes auferlegen, wenn dieser Unternehmer, wenn auch unbeabsichtigt, gegen das in Art. 6 des Gesetzes festgelegte Verbot verstoßen oder gegen Art. 101 des Vertrags verstoßen hat. Gleichzeitig berücksichtigt der Präsident der UOKIK gemäß Art. 106 Abs. 3a des Gesetzes bei der Berechnung des Umsatzes auch den Umsatz, der von dem oder den Unternehmern erzielt wurde, die einen entscheidenden Einfluss auf den Unternehmer ausüben, der gegen das in Art. 6 des Gesetzes oder Art. 101 des Vertrags festgelegte Verbot verstoßen hat. Gemäß Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes werden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße unter anderem die Dauer, der Schweregrad und die Auswirkungen der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Gesetzes auf den Markt, die Umstände der Zuwiderhandlung sowie frühere Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes berücksichtigt.

Die Gesellschaft wird im Laufe des Verfahrens eine sachliche Verteidigung vorbringen. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorstand von Apator S.A. verfügen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts nicht über ausreichende Informationen, um den Ausgang des laufenden Verfahrens oder dessen potenzielle Auswirkungen auf die Finanzergebnisse der Gesellschaft oder von Apator S.A. einschätzen zu können.

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