Der Vorstand der Apator S.A. teilt mit, dass er auf der Grundlage der Ermächtigung gemäß Beschluss Nr. 36/VI/2025 der ordentlichen Hauptversammlung der Apator S.A. vom 25. Juni 2025 über das Programm zum Rückkauf eigener Aktien zum Zwecke ihrer Einziehung und der Herabsetzung des Grundkapitals sowie zur Bildung eines Aktienrückkauffonds zur Finanzierung des Programms zum Rückkauf eigener Aktien („Programm“) hat den Beschluss des Vorstands über die Einleitung des Programms gefasst.
Der Rückkauf von Aktien wird über die Erste Securities Polska S.A. mit Sitz in Warschau abgewickelt.
Die Durchführung des Programms zum Kauf von Aktien erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des polnischen Rechts und des Rechts der Europäischen Union sowie mit den in Beschluss Nr. 36/VI/2025 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen, wonach:
- die maximale Anzahl der im Rahmen des Programms zu erwerbenden eigenen Aktien 500.000 Aktien beträgt, was 1,53 % des Grundkapitals von Apator S.A. entspricht,
- die Durchführung des Programms bis zum 30. April 2026 andauern wird,
- der Stückpreis für eine im Rahmen des Programms erworbene Aktie der Apator S.A. darf 22,00 PLN nicht übersteigen.
- Die für die Durchführung des Programms vorgesehenen Finanzmittel dürfen die Höhe des Fonds für die Rückkauf von Aktien, d. h. den Betrag von 10.000.000,00 PLN, nicht überschreiten,
- Im Rahmen des durchgeführten Programms darf Apator S.A. keine Aktien zu einem Preis erwerben, der über dem Preis der letzten unabhängigen Transaktion liegt, oder, falls dieser höher ist, über dem höchsten aktuellen unabhängigen Kaufangebot in dem Handelssystem, in dem der Kauf getätigt wird, auch in Fällen, in denen die Aktien in verschiedenen Handelssystemen gehandelt werden,
- Apator S.A. darf an jedem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der Aktien in dem Handelssystem erwerben, in dem der Kauf getätigt wird. Das durchschnittliche tägliche Volumen basiert auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der letzten 20 Handelstage vor dem Tag des Aktienerwerbs.
Die übrigen Bedingungen für die Durchführung des Rückkaufs eigener Aktien sind in dem von der Hauptversammlung beschlossenen Programm enthalten, das diesem Bericht als Anhang beigefügt ist.
Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Anwendung auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen, in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG